Unsere Renten sind sicher! Oder?
Artikel vom 28.11.2021

Mit der Rente sollten sich Arbeitnehmer und -nehmerinnen bereits im Alter von 30 oder 40 Jahren beschäftigen. Bild: Symbolbild
Mit der Rente beschäftige ich mich, wenn ich alt bin.“ Dann könnte es jedoch zu spät sein. Unsere Redaktion hat aufgeklärt, warum.
Das Thema Rente scheint noch weit entfernt. Es gibt sie hoffentlich, wenn man alt ist. Und bis dahin ist ja noch Zeit. Aber dann war da noch irgendwas mit Entgeltpunkten, Kontenklärung, Pflichtmonaten und Erwerbsminderung. Was? In einer kleinen Serie will unsere Redaktion ein wenig durch den Dschungel der Sozialversicherungen leiten. Im ersten Teil wird es um die zentralen Begrifflichkeiten gehen, es folgen Teile zum Beispiel zu den Themen „450-Euro-Jobs“, „Frauen und Rente bzw. Teilzeitfalle“, „Pflege: wer pflegt wen?“ und „Verfügungen“.
Schon in den 30-ern
Schon in den 30-ern sollte bestenfalls eine große Aufmerksamkeit auf das Thema gelegt werden, weiß Andree Buggel. Er führt in Oldenburg eines von insgesamt 25 Renten-Kompetenzcentern (RKC), die Interessierte in Ko-Existenz zur Deutschen Rentenversicherung aufklären. Es besteht ein großer Informations- und Aufklärungsbedarf über Begrifflichkeit, Pflichten, Regeln und Voraussetzungen. Buggel betreut – wie auch die Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung – viele Menschen aus dem Landkreis Oldenburg und würde sich wünschen, dass Bürgerinnen und Bürger sich frühzeitig um diese wichtigen Themen kümmern. Gern schon mit Mitte 30 oder Anfang 40, sagt der Experte. Denn es geht nicht nur um die monatliche Zahlung der Rente aufs eigene Konto, nachdem man sich aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat.
„Es ist ein so weites Feld, dass sehr viele Menschen eigentlich beim Thema Rente gar nicht durchblicken“, kann Buggel aus Erfahrung berichten. Um dem entgegenzusteuern, hat er die wichtigsten Grundbegriffe aufgelistet.
Wichtige Begriffe
1. Rente beantragen: Um Rentenansprüche zu erhalten, muss sie zuerst beantragt werden - genauso wie Ansprüche bei Pensionskassen, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und bei den Betriebsrenten.
2. Versorgungsausgleich: Durch den Versorgungsausgleich werden die Renten¬ und Versorgungsansprüche, die die Partner während der Ehe (beziehungsweise Lebenspartnerschaft) erworben haben, im Fall einer Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, gleichmäßig auf beide verteilt. Hierüber entscheidet das Familiengericht.
3. Grundrente: Das Gesetz zur Grundrente trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Es sieht keinen eigenständigen Rentenanspruch, sondern den sogenannten Grundrentenzuschlag vor, wie Claus Jürgen Wolf beschreibt. „Das ist ein Zuschlag bei einem bestehenden Anspruch auf eine gesetzliche Rente. Er kann langjährig Versicherten mit unterdurchschnittlichem Einkommen gezahlt werden und unterliegt der Einkommensprüfung. Außerdem ist ein Freibetrag bei der Grundsicherung und beim Wohngeld vorgesehen.“
4. Kindererziehungszeiten: Wer Kinder großzieht, bekommt sogenannte Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten (Pflichtbeitrag) in Höhe eines Durchschnittsentgelts pro Jahr gutgeschrieben. Die Beiträge dafür zahlt der Bund. Für jedes nach 1991 geborene Kind werden die ersten drei Jahre nach dem Monat der Geburt als Erziehungszeit angerechnet. Für Geburten vor 1992 sind es zweieinhalb Jahre.
5. Steuerpflicht der Rentnerinnen und Rentner: Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Renten grundsätzlich einkommenssteuer- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig. Bei Unklarheiten ist das zuständige Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater die richtige Adresse.
Wer Fragen zu den Bereichen hat, kann sich bei der Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (Huntestraße 11, 26135 Oldenburg, Tel: 0441/9270) oder beim Renten-Kompetenzcenter Oldenburg (Nadorster Straße 165, Tel.: 0441/30485223) bei Andree Buggel melden.
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